Wege aus der Krise
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Leistbares Wohnen für alle

Wohnen ist ein Grundrecht. Artikel 25 der UN-Menschenrechtserklärung und auch die Grundrechtecharta der Europäischen Union haben dieses Recht festgeschrieben. Wohnen ist in den letzten Jahren teuer geworden, leistbarer Wohnraum ist auch in Österreich zunehmend Mangelware, insbesondere in Ballungszentren. Damit das Grundrecht auf Wohnen für alle erfüllt wird und Wohnen wieder für alle leistbar wird bzw. bleibt braucht es aus unserer Sicht folgende Maßnahmen: mehr geförderte Wohnungen, ein neues Mietrecht und Maßnahmen für armutsgefährdete Menschen bzw. Menschen, die in manifester Armut leben.

                          

Leistbares Wohnen für alle braucht mehr geförderte Wohnungen

Derzeit werden jährlich rund 48.000[1]  neue Wohnungen in Österreich gebaut. Während der freifinanzierte Vorsorgewohnungsbau (noch) boomt, sind die Zusicherungen im geförderten Wohnbau, insbesondere im Mietwohnungsbau, eingebrochen. In Summe wird daher nicht genügend leistbarer Wohnraum gebaut. Es bräuchte rund 10.000 geförderte Wohnungen mehr pro Jahr, um die bestehende Nachfrage nach günstigem Wohnraum zu decken und dadurch auch sicherzustellen, dass Wohnen leistbar bleibt. Die größte Nachfrage nach Wohnraum gibt es im städtischen Bereich. Ebenso braucht es ein differenziertes Angebot an Wohnungsgrößen, um leistbares Wohnen für alle Menschen, je nachdem in welcher Lebenslage sie sich befinden, sicherzustellen. Um den bestehenden Bedarf an zusätzlichen leistbaren Wohnungen sicherzustellen, sind folgende Schritte zu setzen:

 Reform der Wohnbauförderung
Die Wohnbauförderung des Bundes wurde seit 1996 in drei Schritten verändert: 
1996 wurde die Höhe der Wohnbauförderung des Bundes auf 1,78 Mrd. Euro jährlich eingefroren. 2001 wurde die Zweckbindung der Rückflüsse der Wohnbauförderungsdarlehen aufgehoben und somit konnten die Bundesländer, über die die Wohnbauförderung abgewickelt wird, diese Gelder im Budget auch anderweitig verwenden. Österreichweit betragen die Rückflüsse derzeit rund 1,2 Mrd.  Euro. 2008 wurde die Zweckbindung auch für die 1,78 Mrd.  Euro aufgehoben. Aus unserer Sicht ist die Wohnbauförderung folgendermaßen zu reformieren:

  •  Die Wohnbauförderung als eines der wichtigsten Instrumente, um die Wohnkosten in einem leistbaren Rahmen zu halten, soll zukünftig wieder im Rahmen des Finanzausgleichs der Länder zweckgewidmet für die Errichtung neuen leistbaren Wohnraums zur Verfügung stehen.

  • Durch eine neuerliche Zweckbindung der Überweisungen des Bundes an die Länder sowie der Rückflüsse aus den vergebenen Darlehen stünden in einem ersten Schritt 3 Mrd.  Euro für die Schaffung von leistbarem Wohnraum zur Verfügung. Die 1,78 Mrd.  Euro Bundesanteil sollen jährlich um den Anstieg der allgemeinen Teuerung erhöht werden, um die Wertbeständigkeit der Wohnbauförderungsmittel zu sichern. Weiters soll überprüft werden, ob eine zusätzliche Aufstockung des Bundesanteils in der Höhe der seit 1996 kumulierten Inflationsrate notwendig ist.

  • Diese Bundesgelder sollen vorrangig für den Bau von Wohnungen (also Objektförderung) verwendet werden. Dabei sind folgende Kriterien zu befolgen:

    •  Die Wohnbauförderung soll vorrangig für Mietwohnungen im städtischen Raum verwendet werden. Hier gibt es die größten Bedarfszuwachsraten. Jährlich sollen zusätzlich mindestens 10.000 leistbare Mietwohnungen gebaut werden. Auch der vermehrte Bau von kleineren Wohnungen ist wichtig, um die Leistbarkeit von Wohnen auch durch entsprechende Größen sicherzustellen.
    • Rund 2.000 bis 3.000 dieser jährlich neugebauten Mietwohnungen sollen an armutsgefährdete Personen vergeben werden. Für Personen mit Betreuungsbedarf sollte der Zugang zu leistbarem Wohnraum über eine Plattform organisiert sein, welche die Betreuung an externe Einrichtungen weitervergibt (siehe Punkt Maßnahmen für armutsgefährdete Menschen S. 59).
    • Fördermittel für den Wohnungsneubau sollen in erster Linie für Projekte des öffentlichen und gemeinnützigen Wohnbaus gewährt werden, die langfristig auf Kostenmieten basieren. Nur so kann sichergestellt werden, dass die MieterInnen dieser Wohnungen nicht nach Ablauf der Förderungsdauer mit freien unüberprüfbaren Marktmieten belastet werden.
    • Die Förderung soll auch für innovative Wohnformen verwendet werden wie z.B. flexible Wohnformen, generationenübergreifendes Wohnen, Cohousing, autofreie Siedlungen, Bikecities etc.
    •  Für die Vergabe der Förderung soll der Bau von Wohnungen in bereits an öffentliche Infrastruktur (Verkehr, Abwasser etc.) angeschlossenen Gebieten ein weiteres Kriterium sein.

  • Senkung der Kosten für den Neubau von Wohnungen

Bauvorschriften, Kreditkosten oder Kosten für den Baugrund sind u.  a. Faktoren, die die Höhe von Wohnbaukosten und somit Mieten bzw. die Erschwinglichkeit von Eigenheimen beeinflussen. Um diese Kosten zu senken schlagen wir folgende Maßnahmen vor:

Vereinfachung der Bauvorschriften
Es gibt eine Reihe von verpflichtenden Vorgaben (z. B. in den Bereichen Stellplätze und Brandschutz), die kostenintensiv sind und mitunter auch nicht mehr den zukünftigen Entwicklungen gerecht werden. Eine Vereinfachung dieser Vorschriften kann substantielle Einsparungen nach sich ziehen.

Einrichtung einer Bundeswohnbauagentur für eine günstige Kofinanzierung des geförderten Mietwohnbaus
Der geförderte Mietwohnungsbau ist auf langfristige Kredite angewiesen. Diese sind aktuell aus mehrerlei Gründen Mangelware. Erstens sind die Budgets der öffentlichen Hand belastet, was die Vergabe von ausreichenden Wohnbauförderungsdarlehen verunmöglicht. Zweitens vergeben die Banken außerhalb des Pfandbriefbereichs derzeit nur Kredite mit zu kurzen Laufzeiten und hohen Zinsaufschlägen. Gründe dafür sind das anhaltende Misstrauen am Interbankenmarkt sowie strengere Eigenkapitalerfordernisse im Rahmen des Regelwerks Basel III. Auch der Verkauf von Wohnbauanleihen durch die Wohnbaubanken ist im Zuge der Krise regelrecht eingebrochen.
Gleichzeitig kann sich der Bund aber aktuell so günstig wie noch nie verschulden. Die Zinsen für zehnjährige Anleihen liegen weit unter der Inflationsrate. Der Bund sollte hier also einspringen und die Kofinanzierung von ausreichend leistbarem Wohnraum ermöglichen. Dazu wird die Gründung einer Bundeswohnbauagentur vorgeschlagen. Diese soll die äußerst günstigen Konditionen am Kapitalmarkt nützen und einen Investitionsimpuls im geförderten Neubau und in der Sanierung ermöglichen. Die Bundeswohnbauagentur nimmt Gelder zu den aktuell günstigen Konditionen am Kapitalmarkt auf und reicht sie in Form verzinster Darlehen direkt an die Wohnbauträger weiter. Die Verzinsung dieser Darlehen sollte sich an der Steigerung im Verbraucherpreisindex orientieren. Damit würde die Bundeswohnbauagentur bescheidene Gewinne erzielen, die ebenfalls zweckgebunden für den geförderten Wohnbau zu Verfügung stehen sollen.

Sicherstellung des Zugangs zu leistbarem Baugrund
Vor allem im städtischen Bereich - aber nicht nur - wird der Zugang zu leistbarem Baugrund immer schwieriger. Hier wären folgende Maßnahmen denkbar:

§  Noch gezieltere Nutzung des kommunalen oder Bundesbodeneigentums für den sozialen Wohnbau (auch z. B. Kasernen, Eisenbahnanlagen)

§  Einführung einer neuen Widmungskategorie - sogenannte Vorratsflächen - für den sozialen Wohnbau

§  Prüfung, ob im Rahmen von städtebaulichen Verträgen die sozialverträgliche Grundstücksnutzung verbessert werden kann. Im Falle einer Umwidmung von Ackerland zu Bauland sollte eine Gemeinde/Stadt z. B. einen Teil des widmungsbedingten Gewinns abschöpfen (etwa in Form der Nutzung eines Teils der Fläche für sozialen Wohnbau).

Leistbares Wohnen braucht ein neues Mietrecht

Menschen, die Wohnungen mieten, finden gegenwärtig - bei grober Betrachtung - drei Systeme vor:

  • den freien Wohnungsmarkt: dieser gilt beispielsweise für Mietgegenstände in nicht geförderten Neubauten, Dachbodenausbauten, Mietgegenstände im Wohnungseigentum, die in Bauten liegen, die nach 1945 errichtet wurden, aber auch für Ein- oder Zweiobjekthäuser. Die Mieten, die hier von den VermieterInnen vorgeschrieben werden, unterliegen nur geringen gesetzlichen Beschränkungen. VermieterInnen verlangen sogenannte "ortsübliche/marktübliche" Mietpreise, die kaum überprüfbar sind. 

  • den preisgeschützten Wohnungsmarkt (Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetz - MRG): dazu zählen insbesondere jene Wohnungen, die vor 1945 gebaut wurden. Für diese Wohnungen gilt - von einigen Ausnahmen abgesehen - für die Mietzinsbildung das sogenannte Richtwertmietzinssystem, in dessen Rahmen der je nach Bundesland zulässige Richtwert sowie Zu- und Abschläge u.  a. nach Lage und Wohnungsausstattung festgelegt werden. MieterInnen dieser Wohnungen können die Zulässigkeit des vereinbarten Hauptmietzinses überprüfen lassen und gegebenenfalls eine Reduktion des Mietzinses rechtlich durchsetzen. Zuviel geleistete Mieten können zurückgefordert werden.

  • den gemeinnützigen Wohnungsmarkt: dazu zählen Wohnungen von gemeinnützigen Bauvereinigungen, die dem Wohnungsgemeinützigkeitsgesetz (WGG) unterliegen und für die daher auch langfristig nur Kostenmieten verrechnet werden können.

Der Trend der letzten Jahre geht dahin, dass immer mehr Wohnungen nach den Spielregeln des freien Marktes vermietet werden und damit Wohnen zunehmend teurer wird. Der Trend zu befristeten Mietverträgen auch im geschützten privaten Wohnungsmarkt führt dazu, dass Menschen aus Angst vor der Nichtverlängerung des Mietvertrages weniger oft zu den zur Beilegung von Mietstreitigkeiten vorgesehenen Schlichtungsstellen gehen und die gesetzliche Zulässigkeit des vereinbarten Mietzinses überprüfen lassen.

Um Menschen, die Wohnungen mieten, den Zugang zu leistbarem Wohnen zu ermöglichen, braucht es daher folgende Reformmaßnahmen in diesem Bereich:

  • Der Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes und des Richtwertsystems ist auf den freien Markt auszudehnen. Dadurch könnte zukünftig gewährleistet werden, dass die Mietenhöhe wieder eingedämmt wird. Neu errichtete Wohnungen sollen nach der Refinanzierung der Errichtungskosten (das sind in der Regel 30 Jahre) automatisch dem Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes und damit dem Richtwertsystem unterliegen. Würde man diese Regel z. B. 2015 einführen, dann würden im Wesentlichen alle Wohnungen, die vor 1984 errichtet wurden, dann bei der Neuvermietung in das Mietrechtsgesetz fallen. 

  • Der unbefristete Mietvertrag soll wieder der Regelmietvertrag werden. Die Möglichkeit der Befristung von Mietverträgen soll generell eingeschränkt werden. Befristete Mietverträge sollen nur unter bestimmten Kriterien zulässig sein. Weiters soll die Mindestbefristungsdauer von drei auf fünf Jahre angehoben werden, um so eine bessere soziale Integration der MieterInnen (insbesondere in ihr Wohnumfeld) gewährleisten zu können. 

  • Die Präklusivfrist zur Mietzinsüberprüfung ist abzuschaffen. Gegenwärtig gilt: Lässt ein/e MieterIn eines unbefristeten Mietverhältnisses den Mietzins nicht innerhalb von drei Jahren überprüfen, so erlischt die Möglichkeit dies zu tun. Ein unzulässig erhöhter Mietzins wird de facto saniert, eine Herabsetzung des Mietzinses ist danach nicht mehr möglich.

  • Zu- und Abschläge sollen gesetzlich festgelegt und die Berechnung des Mietzinses bzw. die Mietzinsgestaltung transparent gemacht werden.

  • Die Eintrittsrechte in Mietwohnungen sollen den aktuellen Familienformen angepasst werden (z. B. Patchworkfamilien).

  • Die Kosten eines Wohnungswechsels sind zu reduzieren. Die Höhe der Kaution soll gesetzlich maximal zwei Monatsmieten betragen. Die Maklerprovision soll vom Vermieter bezahlt werden, die Vergebührung von Mietverträgen soll abgeschafft werden. NeumieterInnen sollen nicht mit Betriebskostennachzahlungen für Zeiträume, in denen sie nicht MieterInnen waren, belastet werden.

Leistbares Wohnen braucht Maßnahmen für armutsgefährdete Menschen

Leistbares Wohnen braucht in erster Linie genügend Wohnungen bzw. ein Mietrecht, welches vor zu hohen Mieten schützt. Insofern ist die Förderung des Wohnbaus - die sogenannte Objektförderung - und auch die Reform des Mietrechts zentral, um die derzeitige Lage zu entspannen und langfristig das Grundrecht auf Wohnen zu garantieren. Menschen, die durch die derzeitigen Rahmenbedingungen am Wohnungsmarkt diskriminiert oder ausgeschlossen werden, benötigen darüber hinaus spezielle Maßnahmen um (wieder) eigenständig wohnen zu können: 

Vergabe von Wohnungen an benachteiligte Menschen
Durch die verpflichtende Vergabe von geförderten Mietwohnungen an benachteiligte Menschen mit Betreuungsbedarf werden strukturelle Benachteiligungen entschärft und ein selbstbestimmtes Wohnen ermöglicht. Neben armutsgefährdeten Menschen wäre eine solche Vergabe auch für Menschen mit Behinderung oder Menschen, die aus der Haft entlassen wurden, hilfreich. Es ist daher ein Vergabesystem zu entwickeln, welches benachteiligten Menschen ein Wohnen in der eigenen Wohnung ermöglicht. Wenn Betreuungsbedarf besteht, sollte eine individuelle Betreuung von externen Einrichtungen gewährleistet werden. 

Eine Harmonisierung der Förderungen im Bereich der Wohnbeihilfen, Mietbeihilfen und bedarfsorientierter Mindestsicherung
Für die Subjektförderung sollen für das gesamte Bundesgebiet einheitliche Förder-, Vergabe- und Finanzierungskriterien erarbeitet werden, die sich an folgenden Prinzipien orientieren: 

  • Subjektförderung soll dann gewährt werden, wenn die Befriedigung der grundlegenden Bedürfnisse gefährdet ist, d. h. nach Abzug der Wohnkosten (Miete inkl. USt, Heiz- und Stromkosten, Betriebskosten) müssen einer Person pro Monat noch 600 Euro zur Verfügung stehen.
  • Die Höhe der Wohnbeihilfe soll sich an den realen Wohnkosten orientieren und sicherstellen, dass die Finanzierung eines angemessenen Wohnbedarfs möglich ist.
  • Die einmalige Förderung "Hilfe in besonderen Lebenslagen" muss die realen Anmietungskosten (Kaution, Instandsetzung usw.) abdecken, um eine wesentliche Hürde in der Wohnversorgung abmildern zu können (siehe konkrete Reformvorschläge im Kapitel "Armutsprävention statt Almosen")

 

Der Ausbau der Delogierungsprävention und eine erhebliche Reduzierung der Gerichtskosten im Falle einer Delogierung
Um zu verhindern, dass armutsgefährdete Personen delogiert werden und mitunter dadurch auch günstige Mietwohnungen verlassen müssen, ist die Delogierungsprävention auszubauen. Es braucht ein flächendeckendes Angebot und in einem ersten Schritt auch die Entwicklung eines Modells, wie z. B. gemeinnützige Wohnbaugesellschaften und VermieterInnen mit Delogierungseinrichtungen und sozialen Organisationen außergerichtlich kooperieren können. Ebenso sind die Gerichtsgebühren bei Delogierungen erheblich zu reduzieren, wenn möglich sogar ganz zu streichen, um ohnehin armutsgefährdeten Personen nicht weitere Kosten aufzubürden.

Maßnahmenpaket gegen Energiearmut
2011 waren rund 219.000 Personen von Energiearmut betroffen, d. h. sie können sich eine angemessen warm gehaltene Wohnung nicht mehr leisten (Quelle: EU-SILC-Zahlen (SILC = Statistik über Einkommens- und Lebensbedingungen). Österreichische Armuts- und EnergieexpertInnen wie z. B. die e-Control vermuten, dass diese Zahl weitaus höher ist, da die bisherigen Berechnungsansätze unzureichend sind, um Energiearmut angemessen zu erfassen. Für jene Menschen mit niedrigem Einkommen bzw. von Armut betroffene Menschen (z. B. MindestpensionsbezieherInnen, MindestsicherungsbezieherInnen oder Arbeitsuchende) braucht es ein spezielles Maßnahmenpaket gegen Energiearmut. Je nach Bedarf kann das eine der folgenden Maßnahmen sein: sozial gestaffelte Mietzinsbeihilfen, sozial gestaffelte Sanierungsförderung, geförderte Kredite/Zuschüsse/Mietzinsbeihilfen. Mit jährlich rund 100 Mio. Euro ist eine Förderung von durchschnittlich 330 Euro pro betroffener Person und pro Jahr möglich.



Diese Zahl ergibt sich auf der Basis der Baubewilligungen für Neubauten, die derzeit jährlich rund 38.000 Wohnungen ausmachen, und neuen Wohnungen, die durch Um-, Auf- oder Zubauten entstehen. Anfang der 90er Jahre wurden letztere noch seitens der Statistik Austria erfasst und betrugen jährlich rund 8.000 Wohnungen. Laut Schätzungen von gemeinnützigen Bauträgern liegt diese Zahl heute etwas höher.