
Vermögen ist in Österreich sehr stark konzentriert und wird (im OECD-Schnitt) sehr gering besteuert. Während 5% der Bevölkerung 58% des Privatvermögens besitzen (Quelle: Europäische Zentralbank 2014[1]), tragen vermögensbezogene Steuern momentan nur 1,3% zum Gesamtsteueraufkommen (laut OECD Revenue Statistics) bei. Der Großteil der staatlichen Einnahmen (rund 65%) wird derzeit durch die ArbeitnehmerInnen (über die Lohnsteuer) und die KonsumentInnen (über die Mehrwertsteuer) getragen (Quelle: AK). Damit Österreich eine gerechtere Einnahmenstruktur erhält, braucht es daher eine Vermögenssteuer. Die ungerechte Verteilung von Vermögen in Österreich setzt sich beim Erben bzw. Schenken fort. Viele Menschen erben gar nichts. Das durchschnittliche Erbe jener 40%, die am wenigsten Vermögen besitzen, betrug 2010 ca. 14.000 Euro. Dagegen erben die vermögensreichsten 20% der Bevölkerung im Durchschnitt 240.000 Euro - das sind ca. zwei Drittel der gesamten Erbschaften (Quelle: HFCS Austria 2010, OeNB). Erbschaften sind leistungsfreie Einkommen für ErbInnen, die derzeit keiner Besteuerung unterliegen, egal welche Größe die Erbschaften haben. Allerdings gibt es "indirekte Erbschaftssteuern" - wird jemand zum Pflegefall im Alter, so kann die öffentliche Hand durch Regressregeln auf das Vermögen der Betroffenen zur Finanzierung der Pflege zugreifen. Davon betroffen sind in erster Linie Personen, die kleine Erbschaften hinterlassen könnten. Diese Situation verschärft somit die Schieflage bei den Erbschaften noch einmal. Nicht wenig überraschend setzt sich die Ungleichverteilung im Bereich des Grundbesitzes fort. Das Zivilgesellschaftliche Zukunftsbudget schlägt daher auch eine Reform der Grundsteuer vor. Trotz fehlender Datenlage ist davon auszugehen, dass das Vermögen zwischen den Geschlechtern ebenfalls ungleich verteilt ist. Vermögensbezogene Steuern können somit zu mehr Geschlechtergerechtigkeit beitragen, u. a. weil aus den zusätzlichen Steuereinnahmen Sachleistungen wie z. B. der Ausbau der Pflege- und Kinderbetreuungseinrichtungen finanziert werden könnten, was vor allem Frauen zu Gute kommen würde.

Wir schlagen eine Vermögenssteuer vor, die auf das Finanz- und Immobilienvermögen eingehoben wird. "Hausrat" (das sind bewegliche Gegenstände wie z. B. Schmuck, Bilder, Autos) - ist von dieser Vermögenssteuer ausgenommen. Pro Haushalt gilt ein Freibetrag von 500.000 Euro Nettovermögen (Nettovermögen = vorhandenes Geld- und Immobilienvermögen abzüglich der Schulden). Die ersten 500.000 Euro sind pro Haushalt also steuerfrei, ab dann wird Vermögen mit einem Steuersatz belegt, der bei 0,25% beginnt und - je höher das Vermögen ist - bis auf 1,45% ansteigt. Das würde jährlich rund 3,5 Mrd. Euro bringen. Unternehmen sind von der Vermögenssteuer ausgenommen. Die Unternehmensanteile, die eine Person, ein Haushalt oder eine Stiftung an einem Unternehmen hält, sind dann in einer Vermögensteuererklärung zu berücksichtigen, wenn dieses Unternehmen bilanzpflichtig ist. Anteile an Unternehmen mit einer Einnahmen-/Ausgabenrechnung fallen nicht darunter.
Die Vermögensteuererklärung soll jeweils bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres erfolgen.
Die Vermögenssteuer würde keine zusätzlichen Verwaltungskosten bringen, da sie - wie andere Steuern auch - eine Selbstbemessungsabgabe ist. Das bedeutet, dass die Steuerpflichtigen selbst eine Steuererklärung abgeben (wie auch bei der Einkommensteuer oder Mehrwertsteuer üblich). Das Finanzamt prüft dann, wie auch in anderen Fällen, auf der Basis von Stichproben die Steuererklärung.

Bis 2007 gab es in Österreich eine Erbschafts- und Schenkungssteuer. Diese wird seit dem Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom März 2007 nicht mehr erhoben. Der Verfassungsgerichtshof stellte jedoch nicht die Erbschaftssteuer selbst infrage, sondern bemängelte die ungleichen Bewertungsmethoden der verschiedenen Vermögensformen. Die Frist zur Reparatur der Erbschaftssteuer wurde aber von der damaligen Bundesregierung nicht genutzt. Aufgrund der ungleichen Vermögensverteilung und des Umstands, dass Erben oder Schenken eines Geld-, Immobilien- oder Unternehmensvermögens ein leistungsloses Einkommen für die beschenkte oder erbende Person bedeutet, schlagen wir die Einführung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer vor, die stufenweise mit der Höhe der Erbschaft steigt. Damit sollen folgende Ziele erreicht werden:
Wie bei der Vermögensteuer geht es darum, über Freibeträge v.a. große Erbschaften bzw. Schenkungen mit der Steuer zu erfassen. Je nach Verwandtschaftsgrad gibt es unterschiedliche Freibeträge (200.000 Euro für EhegattInnen, Kinder, Enkelkinder; 100.000 Euro für sonstige ErbInnen und 300.000 Euro bei Unternehmensübertragungen). Die Steuertarife bewegen sich zwischen 4% und 20%. Je größer das vererbte Vermögen, desto höher ist die Steuer. Vermögen über 10 Mio. Euro werden mit 60% besteuert. Der Freibetrag von 200.000 Euro für EhegattInnen, Kinder und Enkelkinder entspricht dem Medianwert des Immobilienbesitzes am Hauptwohnsitz jener Haushalte, die über Immobilienvermögen verfügen. Die Freibeträge beziehen sich auf das Nettovermögen, welches vererbt oder geschenkt wird, also das vorhandene Vermögen minus vorhandener Schulden. Alle Arten von Vermögen, die vererbt oder verschenkt werden können, werden in die Berechnung der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer miteinbezogen - auch das Vermögen von Privatstiftungen und Finanzvermögen. Hausrat bis zu einem Wert von 10.000 Euro ist ausgenommen.
Im Falle der Vererbung/Schenkung von Unternehmensanteilen ist es uns ein Anliegen, dass trotz einer Erbschafts- oder Schenkungssteuer das Unternehmen weiterhin bestehen kann und damit Arbeitsplätze erhalten und gesichert werden können bzw. Unternehmensanteile aufgrund von Liquiditätsproblemen nicht verkauft werden müssen.
Daher gelten folgende Regeln:
Die Bewertung der Erbschaft/Schenkung erfolgt durch das Wiener Verfahren. Sofern die Erbschafts- und Schenkungssteuer den Betrag von 10.000 Euro übersteigt, ist auf Antrag eine Ratenzahlung auf 10 Jahre möglich. Das gilt auch bei der Übertragung von Unternehmensanteilen.
Für eine erfolgreiche Umsetzung der progressiven Erbschafts- und Schenkungssteuer braucht es zusätzlich folgende Begleitmaßnahmen:
Privatstiftungen gehören nicht einer Person, die diese Stiftung vererben kann. Somit tritt bei Privatstiftungen nie ein Erbfall ein, da die Stiftung ja nicht "stirbt". Die Konstruktion der "Privatstiftung" wird häufig von sehr vermögenden Personen dafür genutzt, um ihr Vermögen steuerschonend anzulegen. Daher wird bei Privatstiftungen - entsprechend dem Vorbild des deutschen Modells - eine so genannte Erbersatzsteuer eingehoben. Die Höhe der Erbersatzsteuer beträgt 1/30 des Steuerbetrages, der im Erbfall anfiele. Dieser Betrag ist jährlich zu bezahlen. Die Erbersatzsteuer wird folgendermaßen berechnet: Jedes Jahr wird auf der Basis des Stiftungsvermögens eine fiktive Erbschaftssteuer errechnet (vorhandenes Vermögen minus Freibetrag - Steuersatz je nach Höhe des Vermögens). Von dieser Summe wird dann 1/30 an Erbschaftssteuer gezahlt. Eine Erbschafts-bzw. Schenkungssteuer nach diesem Modell würde laut Arbeiterkammer rund 500 Mio. Euro an jährlichen Steuereinnahmen bringen.

Seit 2011 werden Zinserträge auf Kapital, das in Stiftungen angelegt ist, mit 25% besteuert, ab 2016 mit 27,5%. Damit wurde einer unserer Vorschläge im Hinblick auf die Besteuerung von Kapitaleinkommen, die in Stiftungen veranlagt sind, umgesetzt. Gewinne aus dem Verkauf von Beteiligungen in Stiftungen werden - sofern sie innerhalb eines Jahres zum Kauf neuer Beteiligungen verwendet werden - jedoch weiterhin steuerlich begünstigt. Auch diese Gewinne müssen (so wie Zinserträge) mit 27,5% besteuert werden.

Die Grundsteuer, die einmal jährlich mit einem Steuersatz von maximal 1% auf Grund- und Immobilienvermögen eingehoben wird, ist eine unmittelbare und wichtige Finanzierungsquelle für die Vielzahl an Aufgaben und Dienstleistungen, die Gemeinden tagtäglich für die BürgerInnen leisten. Die Grundsteuer macht in Österreich derzeit 0,2% des Bruttoinlandsproduktes (BIP) aus und liegt somit weit unter dem EU-Durchschnitt (EU 15) von 1% des BIP. 2014 brachte die Grundsteuer für nicht landwirtschaftliche Grundstücke 641 Mio. Euro ein, jene für landwirtschaftliche Grundstücke 27 Mio. Euro. In der Stadt Wien z. B. betragen die Einnahmen aus der Grundsteuer rund 111 Mio. Euro. Im Vergleich dazu sind die Einnahmen aus den Müllgebühren mehr als doppelt so hoch (247 Mio. Euro). Ein wesentlicher Grund für die vergleichsweise geringe Bedeutung der Grundsteuer ist, dass die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer - die so genannten Einheitswerte - für nicht land- und forstwirtschaftliche Grundstücke seit 1973 mit Ausnahme von pauschalen Erhöhungen nicht mehr angepasst wurde. Die derzeitige Berechnungsbasis für die Grundsteuer basiert auf basiert auf Grundlagen, die die wirtschaftlichen Verhältnisse vor 20 bis 40 Jahren beschreiben und die heutige wirtschaftliche Situation in keiner Weise wiedergeben. Für land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundvermögen wurde 2013 eine Neufeststellung der Einheitswerte beschlossen. Diese ist seit 2015 steuerrechtlich und ab 2017 sozialversicherungsrechtlich wirksam (die Sozialversicherungsbeiträge von LandwirtInnen berechnen sich auf der Basis der Einheitswerte). Es ist jedoch nicht zu erwarten, dass die Neufeststellung zu substantiell höheren Grundsteuereinnahmen führen wird. Laut Schätzungen betragen die gegenwärtigen Einheitswerte bei land- und forstwirtschaftlichem Grundvermögen zwischen 1 und 3,33%, bei nicht land- und forstwirtschaftlichem Grundvermögen zwischen 10 und 25% des Verkehrswertes. Die aktuellen Verkehrswerte von Grundvermögen sind also weitaus höher und variieren sehr stark von Region zu Region. Hätte es bei der Grundsteuer eine laufende Inflationsanpassung gegeben, so wären die Einnahmen heute um das Sechsfache höher. Eine Anpassung der Einheitswerte an den Verkehrswert würde erhebliche Mehreinnahmen für die Gemeinden bedeuten, die diese dringend benötigen.
In einem ersten Schritt und unmittelbar kann die Erhöhung der Einnahmen aus der Grundsteuer durch die Verdoppelung der Hebesätze erfolgen. Das ist durch einen Gesetzesbeschluss auf Bundesebene möglich und könnte Mehreinnahmen bis zu 500 Mio. Euro einbringen. Diese Anhebung gilt so lange, bis die grundsätzliche Reform erarbeitet worden ist und umgesetzt werden kann. Weitere zusätzliche Einnahmen kann kurzfristig die Aufhebung der Grundsteuerbefreiung für neu geschaffenen Wohnraum, die in 6 Bundesländern nach wie vor für einen Zeitraum von bis zu 20 Jahren gewährt wird, sowie der Grundsteuerbefreiung von Verkehrsflächen und von für Gottesdienste genutzten Gebäuden bringen. Laut Zentrum für Verwaltungsforschung KDZ beträgt der Steuerausfall durch diese Befreiung rund 90 Mio. Euro. Dieser Ausfall soll um 50% gesenkt werden. Grundsätzlich geht es in einem zweiten Schritt um die Anpassung der Einheitswerte an den Verkehrswert im Rahmen der bestehenden Grundsteuer. Insgesamt sollte eine Grundsteuerreform jährlich zusätzlich eine Milliarde Euro an Einnahmen erbringen. Eine Grundsteuerreform muss sich an vier grundlegenden Prinzipien orientieren: sie muss administrierbar, einfach, verfassungssicher und gerecht sein.
Für die Berechnung der Grundsteuer ordnet das Finanzministerium auf Grundlage von den bestehenden Marktverhältnissen die Katastralgemeinden (das ist der Geltungsbereich eines Grundkatasters) verschiedenen Zonen zu, für die jeweils unterschiedliche Verkehrswerte und Steuermesszahlen festgelegt sind. Die Zonenzuordnung einer Katastralgemeinde erfolgt anhand der Kaufpreissammlungen der Finanzämter für diese Katastralgemeinde. Für die Zuordnung ist der voraussichtlich höchste erzielbare Kaufpreis pro Quadratmeter eines unbebauten Grundstücks an einem bestimmten Hauptveranlagungsstichtag zu ermitteln. Insgesamt soll es 20 Zonen geben. Da Katastralgemeinden kleiner sind als die politische Grenze von Gemeinden, kann somit ein möglichst realer Wert zugeordnet werden und Wertunterschieden z. B. innerhalb von Städten oder bestimmter Regionen Rechnung getragen werden. Die Grundsteuer wird aus der Multiplikation der Fläche mit der jeweiligen Steuermesszahl derjenigen Zone, in die das Grundstück eingeordnet ist, berechnet. Zusätzlich wird ein bestimmter Faktor für die jeweilige Grundstückskategorie, der die unterschiedliche Nutzung der Grundstücke beschreibt, berücksichtigt. Der Städtebund hat hierfür bereits zehn Kategorien vorgeschlagen: betriebliche Bauflächen, nicht betriebliche Bauflächen (Wohnungen, Geschoßbauten), Eigenheim, Alpen, Weingarten, Gärten, Wald, Gewässer, landwirtschaftliche Flächen, sonstige betriebliche Flächen und sonstige. Diesen zehn Kategorien möchten wir eine elfte hinzufügen: sozial geförderter Wohnbau. Die Neuzuordnung der Katastralgemeinden zu Zonen soll alle fünf Jahre erfolgen, um allfällige Wertveränderungen abzudecken. GrundstücksbesitzerInnen können - falls die Höhe der Grundsteuer nicht dem Wert der Fläche entspricht - wie bereits jetzt einen Antrag auf Wertberichtigung stellen. Denn auch innerhalb einer Katastralgemeinde, die einer bestimmten Zone zugeordnet ist, müssen nicht unbedingt alle Flächen diesem Wert entsprechen. Um sicherzustellen, dass ZinshausbesitzerInnen die höhere Grundsteuer nicht auf MieterInnen abwälzen können, wird die Anrechnung der Grundsteuer auf die Betriebskosten gesetzlich verboten.
Gegenwärtig beträgt der Wert des gesamten Immobilienvermögens privater Haushalte 880 Mrd. Euro. Davon sind 52% Hauptwohnsitze (458 Mrd. Euro), 32% Zweitwohnsitze und weitere Immobilien (282 Mrd. Euro), 7% unbebaute Grundstücke (62 Mrd. Euro), 7% land- und forstwirtschaftliche Immobilien (62 Mrd. Euro) und 2% sonstige Immobilien (18 Mrd. Euro). Der Steuersatz einer reformierten Grundsteuer sollte so gewählt sein, dass die jährlichen Mehreinnahmen mindestens eine 1 Mrd. Euro betragen. Der Steuersatz soll jedenfalls progressiv gestaltet sein.

Die Bodenwertabgabe ist eine zusätzliche Sachsteuer auf unbebaute Grundstücke, die für Bauzwecke in Betracht kommen und deren Einheitswert mehr als 14.600 Euro beträgt. Der Steuersatz beträgt 1% des 14.600 Euro übersteigenden Einheitswertes. Die Bodenwertabgabe wird vom jeweiligen Lagefinanzamt erhoben. Der Ertrag dieser Abgabe kommt zu 96% den Gemeinden zu. Derzeit beträgt das Aufkommen der Bodenwertabgabe rund 6 Mio. Euro. Laut den Erhebungen der Österreichischen Nationalbank liegt der Verkehrswert unbebauter Grundstücke bei rund 60 Mrd. Euro. Mit entsprechenden Freibeträgen und einem Steuersatz von 0,5% könnten rund 150 Mio. Euro ins öffentliche Budget fließen.
[1] Eine Übersicht über aktuelle Vermögensstudien für Österreich finden Sie unter: blog.arbeit-wirtschaft.at/ezb-vermoegenskonzentration